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Lese-Rechtschreib-Störung – berufliche Schulen

Person in Hemd mit Stift in der Hand, unterschreibt Blätter

Eine Lese-Rechtschreib-Störung ist eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit, vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen.

Im bayerischen Schulsystem sind verschiedene Maßnahmen vorgesehen, um Schülerinnen und Schüler bei Vorliegen einer Lese-Rechtschreib-Störung in ihrer schulischen Entwicklung zu fördern und zu unterstützen, allgemein bildende und berufsbildende Abschlüsse zu erreichen. Rechtliche Grundlagen sind  Art. 52 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und die §§ 31- 36 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO). Im Rahmen der Schule wird der Begriff der Lese-Rechtschreib-Störung verwendet und ersetzt ältere Begriffe wie Legasthenie oder Lese-Rechtschreib-Schwäche.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Notenschutz

Maßnahmen zum Notenschutz (gemäß §34 BaySchO) bei Leistungsfeststellung können  auf Antrag gewährt werden. Es wird auf die Erbringung einer Leistung oder einer wesentlichen Prüfungsanforderung verzichtet. Bei Rechtschreibstörung ist es u.a. zulässig, auf die Bewertung der Rechtschreibung zu verzichten.

Nachteilsausgleich

Durch Maßnahmen des Nachteilsausgleichs (gemäß § 33 BaySchO) werden die Prüfungsbedingungen angepasst, um Chancengleichheit herzustellen. Dies kann beispielsweise durch eine Verlängerung der Arbeitszeit erfolgen.

Wie erhält man Nachteilsausgleich und Notenschutz?
  • Schülerinnen und Schüler bzw. Erziehungsberechtigte stellen einen schriftlichen Antrag auf Nachteilsausgleich oder Notenschutz bei der Schulleitung. Die Vorlage einer schulpsychologischen Stellungnahme ist stets erforderlich.
  • Wenn eine aktuelle Stellungnahme benötigt wird, wenden sich Antragsteller an die zuständige Schulpsychologin bzw. den zuständigen Schulpsychologen.
  • Die Schulleitung entscheidet über die Gewährung der einzelnen Maßnahmen. Es ergeht ein Bescheid an den Antragsteller. Nachteilsausgleich ist erst ab Bekanntgabe der Entscheidung möglich. Notenschutz kann frühestens ab dem Zeitpunkt der Beantragung gewährt werden.
individuellen Unterstützung

Maßnahmen zur individuellen Unterstützung (gemäß § 32 BaySchO) außerhalb der Leistungsfeststellung gewährt die Lehrkraft im Rahmen des pädagogischen und organisatorischen Ermessens. Für diese individuelle Unterstützung ist kein schriftlicher Antrag notwendig. Sie betreffen nicht die Leistungsfeststellung und werden nicht im Zeugnis vermerkt.

Bitte beachten Sie...
  • Bei Notenschutz erfolgt eine Zeugnisbemerkung z.B.: „Auf die Bewertung der Rechtschreibung wurde verzichtet“ oder „In den Fremdsprachen wurden die mündlichen Leistungen stärker gewichtet“, auch wenn er nur für Teile des Zeugniszeitraums gewährt wurde. Ein Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt.
  • Die Höhe des Zeitzuschlags wird in Abhängigkeit von der individuellen Ausprägung festgelegt und kann je nach Prüfungsart und Fach variieren.
  • Die stärkere Gewichtung von mündlichen Leistungen in Fremdsprachen wird mit den Lehrkräften im Detail individuell im Sinne des Notenschutzes abgesprochen und festgelegt.
  • Nachteilsausgleich und Notenschutz können im Laufe des Schuljahres beantragt werden. Über die Gewährung entscheidet die Schulleitung. Ein Verzicht auf Nachteilsausgleich ist jederzeit möglich. Ein Verzicht auf Notenschutz ist spätestens innerhalb der ersten Woche nach Unterrichtsbeginn zu erklären.
  • Für Berufs- oder Meisterschülerinnen und -schüler gilt: Soll Nachteilsausgleich in der Abschluss- oder Zwischenprüfung gewährt werden, muss dieser unabhängig vom Schulrecht bei der zuständigen Stelle (z.B. Kammer, Innung, Regierung) beantragt werden. Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit.
Hilfreiche Informationen

Ansprechpartner:
Zentraler Schulpsychologischer Dienst (ZSPD)
Neuhauser Straße 39, 80331 München
schulpsychologie@muenchen.de

Fax: 233-40949

Terminvereinbarung                                            Tel: 233-40 9 40
Petra Bokowski (Dipl. Psychologin)                   Tel: 233-40 9 29
Christian Hänsel (Schulpsychologe)                  Tel: 233-40 9 21

 

Informationsmaterial zum Download:

Informationsblatt Lese-Rechtschreib-Störung:
Infoblatt_L-R-S_ BS

Antrag Lese-Rechtschreib-Störung:
Formular Antrag Lese-Rechtschreib-Störung

Zentraler Schulpsychologischer Dienst – Kontakt

Auf der Kontakt-Seite finden Sie alle Mitarbeiter*innen des Fachbereichs Zentraler schulpsychologischer Dienst.