24neg_bildung_sport

Rechtliche Vorgaben im Themenfeld Geschlechtergerechtigkeit, Gender und sexuelle Identität

EU Charta der Grundrechte

www.europarl.de/de/europa_und_sie/europa_vorstellung/grundrechtecharta.html

Vertragliche Bestimmungen über Geschlechtergleichstellung

Artikel 2: Die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern ist eine Aufgabe der Gemeinschaft.
Artikel 3: Bei allen Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft auf die Beseitigung von Ungleichheiten und die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen hin.

Artikel 13: Die Gemeinschaft kann Vorkehrungen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts treffen.

Artikel 137: Die Gemeinschaft unterstützt und ergänzt die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz.

Artikel 141: Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.

Artikel 141: Die Gemeinschaft gewährleistet die Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Bayerische Verfassung

www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerf-118

„Artikel 118 Gleichheit vor dem Gesetz
(1) Vor dem Gesetz sind alle gleich. Die Gesetze verpflichten jeden in gleicher Weise und jeder genießt auf gleiche Weise den Schutz der Gesetze.

(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVerf-131?AspxAutoDetectCookieSupport=1

„Artikel 131 Ziele der Bildung
(1) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden.

(2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft und Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt.

(3) Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinne der Völkerversöhnung zu erziehen.

(4) Die Mädchen und Buben sind außerdem in der Säuglingspflege, Kindererziehung und Hauswirtschaft besonders zu unterweisen.“

Europäische Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene
Die Europäische Charta formuliert gleichstellungspolitische Grundsätze für alle kommunalpolitischen Handlungsfelder. Mit der Unterzeichnung verpflichtet sich die Stadt München über eine bloße Anerkennung hinaus dazu, diese Ziele durch Aktionspläne und Programme mit Leben zu füllen.

www.muenchen.de/rathaus/dam/jcr:e06a27d1-145d-4323-b3f4-c854cd4686b7/EuCharta.pdf

Teil 1 Grundsätze

  1. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein Grundrecht
    Dieses Recht muss von Lokal- und Regionalregierungen in allen ihren Verantwortungsbereichen umgesetzt werden, wozu auch die Verpflichtung zählt, alle Formen der direkten oder indirekten Diskriminierung abzuschaffen.
  2. Vielfältige Diskriminierungen und Benachteiligungen müssen bekämpft werden, um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu garantieren
    Vielfältige Diskriminierungen und Benachteiligungen, die neben dem Geschlecht von Personen auch auf Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischen Merkmalen, Sprache, Religion oder Glauben, politischen oder sonstigen Überzeugungen, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter, sexueller Ausrichtung oder sozioökonomischem Status beruhen, sind bei der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen.
  3. Die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern an Entscheidungsprozessen ist eine der Grundbedingungen einer demokratischen Gesellschaft
    Das Recht auf die Gleichstellung von Frauen und Männern setzt voraus, dass Lokalund Regionalbehörden alle entsprechenden Maßnahmen treffen und alle geeigneten Strategien anwenden, um die ausgewogene Vertretung und Mitwirkung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Entscheidungsfindung zu fördern.
  4. Die Beseitigung von Geschlechterstereotypen ist von grundlegender Bedeutung für die Gleichstellung von Frauen und Männern
    Lokal- und Regionalbehörden müssen die Beseitigung von Stereotypen und Hindernissen fördern, auf denen die Ungleichheiten im Hinblick auf Status und Situation von Frauen beruhen und die eine unausgewogene Einschätzung der Rollen von Frauen und Männern in Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur zufolge haben.
  5. Die Einbeziehung der Geschlechterperspektive in alle Aktivitäten von Lokal und Regionalregierungen ist für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern erforderlich Die Geschlechterperspektive muss in der Gestaltung von Politiken, Methoden und Instrumenten berücksichtigt werden, die das tägliche Leben der Bevölkerung beeinflussen, etwa durch den Einsatz von Gender Mainstreaming und Gender Budgeting. Zu diesem Zweck müssen die Erfahrungen von Frauen auf lokaler Ebene unter Einbeziehung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen analysiert und berücksichtigt werden. …

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

www.gesetze-im-internet.de/agg/

Weitere Links zu Gesetzestexten und Stadtratsbeschlüssen in Hinblick auf Gleichstellung

www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Direktorium/Frauengleichstellung/Rechtliche-Grundlagen.html

Kindertageseinrichtungen in Bayern

Das Bayrische Kinderbildungs-und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) mit Ausführungsverordnung (AV BayKiBiG)

www.stmas.bayern.de/kinderbetreuung/baykibig/index.php

§ 1 Abs. 4 AV: “Das pädagogische Personal hat die Aufgabe, soziale Integration zu fördern und Kinder bei der Entwicklung ihrer Geschlechtsidentität als Mädchen und Buben zu unterstützen und auf Gleichberechtigung hinzuwirken“

§ 4 Abs. 2 AV: „Das pädagogische Personal soll die Kinder darin unterstützen (…) offen und unbefangen Menschen in ihrer Unterschiedlichkeit anzunehmen (..)“

§ 14 Abs. 2 AV: „Das pädagogische Personal soll sich zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben an den Inhalten des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans (…) orientieren.“

Bayrischer Bildungs- und Erziehungsplan
www.ifp.bayern.de/imperia/md/content/stmas/ifp/bildungsplan.pdf

Kap. 5 Basiskompetenzen

5.6. Entwicklung von Werten und Orientierungskompetenzen:

  • Sensibilität für und Achtung von Andersartigkeit und Anderssein„Jedes Kind ist ein einzigartiges Individuum. Es hat ein Recht darauf, als solches anerkannt zu werden – unabhängig davon, ob es z.B. behindert oder nicht behindert, schwarz oder weiß, männlich oder weiblich ist. In der Tageseinrichtung lernen Kinder, dieses Recht für sich zu beanspruchen und anderen zu gewähren.“

Kap. 6.6.2. Mädchen und Jungen – Geschlechtersensible Erziehung
Bildungs- und Erziehungsziele:

  • Das andere Geschlecht als gleichwertig und gleichberechtigt anerkennen
  • Unterschiede zum anderen Geschlecht wahrnehmen und wertschätzen
  • Erkennen, dass „weiblich“ und „männlich“ keine uniformen Kategorien sind, sondern dass „Weiblichsein“ und „Männlichsein“ in vielfältigen Variationen möglich sind

Kap. 7.11 Gesundheit
Bildungs- und Erziehungsziele:

Bewusstsein seiner selbst

  • Signale des eigenen Körpers wahrnehmen
  • Sich seines Aussehens und der äußerlichen Unterschiede zu anderen bewusst werden und wertschätzen
  • Eigene Gefühle und deren Auswirkungen auf den Körper wahrnehmen und damit umgehen können

Sexualität

  • Eine positive Geschlechtsidentität entwickeln, um sich wohlzufühlen
  • Einen unbefangenen Umgang mit dem eigenen Körper erwerben
  • Grundwissen über Sexualität erwerben und darüber sprechen können
  • Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre entwickeln
  • Angenehme/unangenehme Gefühle unterscheiden und Nein sagen lernen etc.

Schulen in Bayern

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-2

Art. 2 Aufgaben der Schulen

„(1) Die Schulen haben insbesondere die Aufgabe, …

  • zu selbständigem Urteil und eigenverantwortlichem Handeln zu befähigen, …
  • die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken,
  • die Schülerinnen und Schüler zur gleichberechtigten Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in Familie, Staat und Gesellschaft zu befähigen, insbesondere Buben und junge Männer zu ermutigen, ihre künftige Vaterrolle verantwortlich anzunehmen sowie Familien- und Hausarbeit partnerschaftlich zu teilen,
  • auf Arbeitswelt und Beruf vorzubereiten, in der Berufswahl zu unterstützen und dabei insbesondere Mädchen und Frauen zu ermutigen, ihr Berufsspektrum zu erweitern, …

M/LLDO

Dienstordnung für die Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen der Landeshauptstadt München sowie für die sonstigen Dienstkräfte, die pädagogische Aufgaben an den Schulen wahrnehmen, soweit es sie betrifft. Stand: 2003

https://www.muenchen.de/rathaus/dam/jcr:e7d268e8-892a-4d2c-b674-cc56f9951a3f/Dienstordnung%20f%C3%BCr%20Lehrkr%C3%A4fte.pdf

„Die Schülerinnen und Schüler […] sollen ein gleichberechtigtes Zusammenleben der Geschlechter und mit Menschen unterschiedlicher kultureller, ethnischer und sozialer Herkunft lernen und erproben.“ (Präambel, S. 4)

„2) Die Lehrerin/Der Lehrer muss sich sorgfältig durch eigenverantwortliche Methodenwahl, welche die Fortentwicklung der Methodik und Didaktik einbezieht, auf den Unterricht vorbereiten. Dazu gehören auch schüleraktivierende Methoden, mit denen die Schülerinnen und Schüler eigenverantwortliches Lernen einüben können, eine reflektierte Koedukation, die eine gleichwertige Förderung von Schülerinnen und Schülern gewährleistet, sowie projektorientierte und fächerübergreifende Unterrichtseinheiten.
Die Lehrerin/Der Lehrer sorgt dafür, dass die für die jeweilige Unterrichtsstunde benötigten Lehrmittel rechtzeitig bereitstehen, und wirkt nach Möglichkeit langfristig an der Gestaltung von angemessenen Lernumgebungen mit.“ (§ 4 Unterricht)

Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulen

www.km.bayern.de/download/493_richtlinien_familien_und_sexualerziehung

„Die Schule hat nach Art. 48 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen das Recht zur Familien- und Sexualerziehung. Hier heißt es: „Unbeschadet des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und Sexualerziehung zu den Aufgaben der Schulen“. Die Familien- und Sexualerziehung muss nach dem Gesetz altersgemäß als „Teil der Gesamterziehung mit dem vorrangigen Ziel der Förderung von Ehe und Familie“ erfolgen. Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst muss dazu nach dem Gesetz entsprechende Richtlinien erlassen, die den konkreten Rahmen für die schulische Familien- und Sexualerziehung in den Schulen vorgeben.“

Die Richtlinien enthalten Informationen und Vorgaben zu folgenden Punkten:
Rechtliche Grundlagen, Aufgaben und Ziele, Vermittlung
Themenbereiche der Familien- und Sexualerziehung
Organisation der Famlien- und Sexualerziehung an der Schule

www.km.bayern.de/download/493_richtlinien_familien_und_sexualerziehung

Führungskräfteentwicklung / QSE / Informationen für Referierende – Kontakt

Auf der Kontakt-Seite finden Sie alle Mitarbeiter*innen des Bereichs Führungskräfteentwicklung und QSE.