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Lese-Rechtschreib-Störung – Realschule und Gymnasium

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Im bayerischen Schulsystem sind verschiedene Maßnahmen vorgesehen, um Schülerinnen und Schüler bei Vorliegen einer Lese-Rechtschreibstörung in ihrer schulischen Entwicklung zu fördern und zu unterstützen, allgemein bildende und berufsbildende Abschlüsse zu erreichen. Rechtliche Grundlagen sind Art. 52 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und §§ 31- 36 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO).

Arten der Lese-Rechtschreib-Störung

Im Rahmen der Schule wird der Begriff der Lese-Rechtschreib-Störung verwendet und ersetzt ältere Begriffe wie Legasthenie oder Lese-Rechtschreib-Schwäche.

Der Begriff Lese-Rechtschreib-Störung umfasst

  • die isolierte Lesestörung,
  • die isolierte Rechtschreibstörung sowie

die kombinierte Lese- und Rechtschreibstörung.

Individuelle Unterstützung

Maßnahmen der individuellen Unterstützung (gemäß § 32 BaySchO) umfassen z. B. individuelle Erläuterung der Arbeitsanweisungen, Vergrößerung von Arbeitsblättern, differenzierte Hausaufgaben, Verwendung von besonderen Arbeitsmitteln wie etwa eines Laptops oder größerer Zeilenabstand bei Texten. Das Ziel ist es, Betroffene mit einer Beeinträchtigung bestmöglich zu unterstützen, damit sie die notwendigen Kompetenzen erwerben können. Diese Maßnahmen werden von der Lehrkraft im Rahmen des pädagogischen und organisatorischen Ermessens gewährt. Sie betreffen nicht die Leistungsfeststellung und werden nicht im Zeugnis vermerkt.

Nachteilsausgleich

Durch Maßnahmen des Nachteilsausgleichs (gemäß § 33 BaySchO) werden die Prüfungsbedingungen angepasst, um Chancengleichheit herzustellen. Sie betreffen die Leistungsfeststellung. Dies kann beispielsweise durch Vergrößerung der Angabe, größeren Zeilenabstand bei Texten oder durch Verlängerung der Arbeitszeit erfolgen. Die Höhe eines Zeitzuschlags wird in Abhängigkeit von der individuellen Ausprägung festgelegt und kann je nach Prüfungsart und Fach variieren. Ein Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt.

Notenschutz

Maßnahmen des Notenschutzes (gemäß § 34 BaySchO) betreffen ebenfalls die Leistungsfeststellung. Es wird auf die Erbringung einer Leistung oder einer wesentlichen Prüfungsanforderung verzichtet.

Bei Lesestörung ist es zulässig, in den Fächern Deutsch, Deutsch als Zweitsprache und in Fremdsprachen auf die Bewertung des Vorlesens zu verzichten (§34 Abs. 6 BaySchO). Bei Rechtschreibstörung ist es zulässig, auf die Bewertung der Rechtschreibleistung zu verzichten und in den Fremdsprachen mit Ausnahme der Abschlussprüfungen abweichend von den Schulordnungen mündliche Leistungen stärker zu gewichten (§34 Abs. 7 BaySchO).

Notenschutz ist im Zeugnis zu vermerken, auch wenn er nur für Teile des Zeugniszeitraums gewährt wurde (§ 36 Abs. 4 BaySchO).

Über die Gewährung von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes entscheidet die Schulleitung.

Nachweis, Antragstellung und Bescheid

Der Nachweis einer Lese-Rechtschreib-Störung kann erfolgen

  • durch ein fachärztliches Zeugnis1 über Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung- in diesem Fall ist ergänzend eine schulpsychologische Stellungnahme einzuholen
  • oder durch eine schulpsychologische Stellungnahme.

Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs und Notenschutzes ist ein schriftlicher Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler bei der Schule notwendig. Bei einem Schulwechsel bzw. Schulartwechsel bleibt der aufnehmenden Schule ein eigenes Prüfungsrecht vorbehalten.

Nachteilsausgleich und Notenschutz können im Laufe des Schuljahres beantragt werden.

Die Schulleitung entscheidet über den Antrag und ggf. die Ausgestaltung eines Nachteilsausgleichs und Notenschutzes. Es ergeht ein Bescheid. Eine Gewährung des Nachteilsausgleichs ist nur für die Zukunft, d.h. ab Bekanntgabe der Entscheidung möglich. Notenschutz kann unter besonderen Voraussetzungen frühestens ab dem Zeitpunkt der Beantragung gewährt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

Die gewährten Maßnahmen bezüglich Nachteilsausgleich und Notenschutz können von der Schulleitung zeitlich begrenzt werden (§ 36 Abs. 5 BaySchO).

1Das fachärztliche Zeugnis kann durch einen Facharzt/eine Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, ein Sozialpädiatrisches Zentrum oder eine_n approbierte_n Psychologische_n Psychotherapeut_in bzw. approbierte_n Kinder- und Jugendpsychotherapeut_in ausgestellt werden.

Verzicht auf bewilligte Maßnahmen

Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Betroffenen können schriftlich beantragen, dass ein bewilligter Nachteilsausgleich oder Notenschutz nicht mehr gewährt wird.

Ein Verzicht auf Nachteilsausgleich ist jederzeit möglich.

Bei Notenschutz ist die schriftliche Verzichtserklärung innerhalb der ersten Woche nach Unterrichtsbeginn eines jeden Schuljahres abzugeben (§ 36 Abs. 4 BaySchO).

Um eine möglichst passende Unterstützung für betroffene Schülerinnen und Schüler in die Wege leiten zu können, ist es wichtig, dass Erziehungsberechtigte und Schule zusammen arbeiten. Neben Lehrkräften und Schulleitungen sind Schulpsychologinnen und Schulpsychologen Ansprechpartner zur Beratung und Unterstützung bei diesem Thema. Für Fragen steht auch der Zentrale Schulpsychologische Dienst zur Verfügung.

Hilfreiche Informationen

Ansprechpartner:
Zentraler Schulpsychologischer Dienst (ZSPD)
Goethestraße 12, 80336 München
schulpsychologie@muenchen.de
Tel: 089/23388500

Informationsmaterial zum Download:

Informationsblatt Lese-Rechtschreib-Störung:
Infoblatt_L-R-S_ RS_GY

Antrag Lese-Rechtschreib-Störung:
Formular Antrag Lese-Rechtschreib-Störung

Zentraler Schulpsychologischer Dienst – Kontakt

Auf der Kontakt-Seite finden Sie alle Mitarbeiter*innen des Fachbereichs Zentraler schulpsychologischer Dienst.